Spezielle Fragen zur Gütestelle

Alternative Dispute Resolution (ADR) bezeichnet zum staatlichen Gerichtsverfahren alternative Streitbeilegungsmethoden. Am häufigsten werden diese umschrieben als strukturierte Streitbeilegungsmethoden, bei welchen mit Hilfe einer Drittperson ein Ergebnis gefunden wird, wobei dieses aber nicht rechtlich bindend sein muss. Mit ADR will man der Unflexibilität des staatlichen Gerichtsprozesses begegnen und auch zu einem für die Parteien gerechteren Ergebnis kommen. Die ADR-Bewegung begann in den frühen 1970ern in den USA. Man begann nach Alternativen zum staatlichen Gerichtsverfahren zu suchen, um Zeit und Kosten sparen zu können. Ein großer Schritt wurde 1976 getan, als die Conference on the Causes of Popular Dissatisfaction with the Administration of Justice (sog. Pound Conference) in Saint Paul, Minnesota, gegründet wurde. Akademiker, Gerichtsmitarbeiter und Anwälte taten sich zusammen, um nach neuen Wegen der Streitbeilegung zu suchen.| Die wichtigste und meist verbreitete Alternative Streitbeilegungsmethode ist die Mediation. Daneben zählen unter anderem auch das Schiedsverfahren oder das Schlichtungsverfahren dazu.
Alternative Dispute Resolution (ADR) bezeichnet zum staatlichen Gerichtsverfahren alternative Streitbeilegungsmethoden. Am häufigsten werden diese umschrieben als strukturierte Streitbeilegungsmethoden, bei welchen mit Hilfe einer Drittperson ein Ergebnis gefunden wird, wobei dieses aber nicht rechtlich bindend sein muss. Mit ADR will man der Unflexibilität des staatlichen Gerichtsprozesses begegnen und auch zu einem für die Parteien gerechteren Ergebnis kommen. Die ADR-Bewegung begann in den frühen 1970ern in den USA. Man begann nach Alternativen zum staatlichen Gerichtsverfahren zu suchen, um Zeit und Kosten sparen zu können. Ein großer Schritt wurde 1976 getan, als die Conference on the Causes of Popular Dissatisfaction with the Administration of Justice (sog. Pound Conference) in Saint Paul, Minnesota, gegründet wurde. Akademiker, Gerichtsmitarbeiter und Anwälte taten sich zusammen, um nach neuen Wegen der Streitbeilegung zu suchen.| Die wichtigste und meist verbreitete Alternative Streitbeilegungsmethode ist die Mediation. Daneben zählen unter anderem auch das Schiedsverfahren oder das Schlichtungsverfahren dazu.

Weitere Fragen zur Mediation

Alternative Dispute Resolution (ADR) bezeichnet zum staatlichen Gerichtsverfahren alternative Streitbeilegungsmethoden. Am häufigsten werden diese umschrieben als strukturierte Streitbeilegungsmethoden, bei welchen mit Hilfe einer Drittperson ein Ergebnis gefunden wird, wobei dieses aber nicht rechtlich bindend sein muss. Mit ADR will man der Unflexibilität des staatlichen Gerichtsprozesses begegnen und auch zu einem für die Parteien gerechteren Ergebnis kommen. Die ADR-Bewegung begann in den frühen 1970ern in den USA. Man begann nach Alternativen zum staatlichen Gerichtsverfahren zu suchen, um Zeit und Kosten sparen zu können. Ein großer Schritt wurde 1976 getan, als die Conference on the Causes of Popular Dissatisfaction with the Administration of Justice (sog. Pound Conference) in Saint Paul, Minnesota, gegründet wurde. Akademiker, Gerichtsmitarbeiter und Anwälte taten sich zusammen, um nach neuen Wegen der Streitbeilegung zu suchen.| Die wichtigste und meist verbreitete Alternative Streitbeilegungsmethode ist die Mediation. Daneben zählen unter anderem auch das Schiedsverfahren oder das Schlichtungsverfahren dazu.
Mediation ist ein strukturiertes, effizientes und bewährtes außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren.

Die Durchführung übernimmt ein externer, unabhängiger und neutraler Mediator
Der Mediator ist unter anderem Experte für Ablauf, Struktur und Kommunikation, er hilft dabei dass die Beteiligten ins Gespräch kommen und die Konfliktthemen eigenverantwortlich bearbeiten können.
Die Mediation ist – anders als in der Regel ein Gerichtsverfahren – vertraulich und nicht öffentlich.
Am Ende der Mediation steht eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung oder -lösung, die verbindlich ist und ggf. z.B. im Falle von Vertragsstreitigkeiten auch für vollstreckbar erklärt werden kann.

Ziel der Mediation ist eine optimalen Lösung und dauerhafte und verbindliche Konfliktlösung.
Weitere Informationen zu Vorteilen, Ablauf, Rolle des Mediators und Verbindlichkeit der Mediation finden Sie hier in unserem Beratungsfeld “Mediation & Konfliktlösung”.

Was ist das Besondere an der Leistung eines professionellen Mediators?
Die Arbeit als Mediator erfordert ein hohes Maß an langjähriger Erfahrung, Wissen, Fähigkeiten, persönlicher Kompetenz und Offenheit.
Die Aufgabe des Mediators ist es, die Kooperationsbasis zwischen den Beteiligten herzustellen und zu sichern.
Mit seinen Interventionsmöglichkeiten wie professionellen Kommunikations- und Fragetechniken sowie der Strukturierung und Steuerung des Verfahrens können die verschiedenen Sichtweisen der Beteiligten zusammengeführt und Lösungen entwickelt werden.

Mediatoren…

  • schaffen Rahmenbedingungen und eine Kommunikationsplattform für ein konstruktives und vertrauensvolles Gesprächsklima,
  • steuern die festgefahrene Kommunikation zwischen den Beteiligten,
  • achten darauf, dass die Gespräche strukturiert, effektiv und zielorientiert verlaufen,
  • helfen den Konfliktparteien, gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten,
  • agieren neutral (allparteilich) und akzeptieren die Eigenverantwortung der Beteiligten
  • stellen die Qualität des Mediationsablaufes sicher, indem sie ihre Mediationskompetenz für das Verfahren einbringen.

Erfahrene und kompetente Mediatorn verfügen über eine hohe Kommunikations- und Wahrnehmungsfähigkeit, in klares, verbindliches Rollenverständnis, analytische Fähigkeiten, Reflexionsvermögen, Selbstdisziplin und Einfühlungsvermögen.

Wichtige Urteile im Zusammenhang mit Gütestellenverfahren

Kernaussagen:
An einen Güteantrag können formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Von der Erfüllung dieser Anforderungen kann die verjährungshemmende Wirkung abhängig gemacht werden.
Der Antrag muss für den Schuldner neben individualisierenden Angaben auch Art und Umfang des Anspruchs erkennen lassen.

Beachten Sie daher:
Sind Sie sich bei der Stellung des Güteantrags unsicher, fragen Sie einen Anwalt oder Mediator. Von der formellen und inhaltlichen Richtigkeit kann auch die verjährungshemmende Wirkung abhängen.

Entscheidung: BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – BGH Aktenzeichen IV ZR 238/15

Kernaussagen:
Wenn nur die Gegenseite die Tatsachen kennt und nur für diese der Antrag individualisiert ist, genügt dies nicht.
Die Gütestelle ist mit Einleitung des Güteverfahrens hinreichend zu informieren.

Beachten Sie daher:
Informieren Sie die Gütestelle schon mit ihrem Antrag umfassend. Fragen Sie Ihren Anwalt oder Mediator, falls Sie sich unsicher sind.

Entscheidung: OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.10.2016 – Aktenzeichen 4 U 116/15

Kernaussagen:
Die erforderliche Kenntnis der fehlenden Bereitschaft zu einem Güteverfahren liegt nicht nur bei ausdrücklicher Kundgabe vor. Sondern auch, wenn die Bereitschaft generell nicht besteht, also als generelle Haltung dem Antragsteller bekannt ist.

Beachten Sie daher:
Achten Sie darauf, ob eine generelle Haltung bezüglich der Bereitschaft zu einem Güteverfahren bekannt ist.

Entscheidung: OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 23.09.2016 – Aktenzeichen 6 U 90/16

Kernaussagen:
Es kann rechtsmissbräuchlich sein, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Schuldner nicht zu einer gütlichen Einigung bereit ist und dies schon zum Zeitpunkt der Anrufung der Gütestelle feststeht.
Die Nachlauffrist des § 204 Abs.2 S.1 BGB beginnt mit der Veranlassung der Mitteilung der Gütestelle an die andere Partei, dass eine gütliche Einigung gescheitert ist.

Beachten Sie daher:
Berufen Sie sich nicht auf die Verjährungshemmung, wenn feststeht, dass der Schuldner nicht zu einer gütlichen Einigung bereit ist.
Achten Sie für die Verjährungshemmung auch darauf, wann die Veranlassung der Mitteilung der Gütestelle an die andere Partei erfolgte.
Fragen Sie im Zweifel ihren Anwalt oder Mediator.

Entscheidung: BGH, Urteil vom 25.05.2016 – BGH Aktenzeichen IV ZR 110/15

Kernaussagen:
Die Verjährungshemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung des Schuldners durch die Gütestelle, dass er an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde.

Beachten Sie daher:
Achten Sie darauf, dass die Verjährungshemmung nicht schon mit der Mitteilung des Schuldners, nicht an einem Güteverfahren teilzunehmen, endet.

Entscheidung: BGH, Urteil vom 25.05.2016 – BGH Aktenzeichen IV ZR 1/15

Kernaussagen:
In der Regel begründet es keinen Rechtsmissbrauch, wenn eine Gütestelle nur zum Zwecke der Verjährungshemmung angerufen wird.
Das gilt nicht, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags sicher ist, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren teilzunehmen und dies dem Antragsteller unmissverständlich mitgeteilt hat.

Beachten Sie daher:
Wenn der Antragsgegner nicht mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, sich auf ein Güteverfahren einzulassen, können Sie eine Gütestelle in der Regel auch nur zum Zwecke der Verjährungshemmung anrufen.

Entscheidung: BGH, Beschluss vom 17.02.2016 – Aktenzeichen IV ZR 374/14

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