Unser Gütestellenverfahren – der Ablauf

Jede Gütestelle hat eine Verfahrensordnung, in der Ablauf und Durchführung des Gütestellenverfahrens (auch Schlichtungs- und Mediationsverfahren) geregelt sind. Um einen effektiven und schnellen Ablauf gewährleisten zu können, verzichtet sie auf übermäßigen Bürokratismus.

Diese Verfahrensordnung mit den Regelungen zum Gütestellenverfahren ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden geprüft und anerkannt.

Nachfolgend wird ein Überblick über den Ablauf einer Mediation vor einer Gütestelle gegeben. Zur weiteren Information steht Ihnen die Verfahrensordnung zur Verfügung, welche allein verbindlich ist.

 

Der Weg zur Gütestelle

Auf Antrag einer Partei wird das Mediationsverfahren schriftlich, per Fax, per E-Mail, mündlich, oder telefonisch eingeleitet. Falls allerdings gesetzliche Folgen der Anrufung einer Gütestelle, wie beispielsweise die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr.4 BGB, erreicht werden sollen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Weitere, auch inhaltliche Voraussetzungen an den Antrag können Sie unserer Verfahrensordnung entnehmen.

 

Einleitung des Gütestellenverfahrens nach Antragseingang

Wenn bei Antragstellung der einen Partei die andere Partei noch nicht schriftlich zugestimmt hat, veranlasst die Gütestelle die Bekanntgabe des Antrags an die Gegenseite. Erfolgt eine solche Zustimmung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Antrags, teilt die Gütestelle dem Antragsteller das Scheitern seines Antrags und somit die Beendigung des Verfahrens mit. Liegt allerdings eine Zustimmung aller Parteien vor, bestimmt die Gütestelle einen Verhandlungstermin.

 

Durchführung des Gütestellenverfahrens

Das Gütestellenverfahren ist nur öffentlich, wenn die Parteien und der Mediator dies vereinbaren. Die Parteien nehmen in der Regel persönlich an dem Verhandlungstermin teil. Eine Vertretung ist unter, in der Verfahrensordnung näher bestimmten, Voraussetzungen möglich. Jede Partei kann sich aber anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen. Die Mediationsverhandlung findet mündlich statt, wobei die Gütestelle stets auf einen zügigen Ablauf achtet. Daher wird sie in der Regel nicht durch Schriftsätze vorbereitet.

Außerdem achtet die Gütestelle darauf, dass jede Partei Gelegenheit erhält, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich auch zu dem Vortrag der anderen Partei zu äußern.

Das Ziel ist es, dass die Beteiligten zu einer selbst verantworteten, einvernehmlichen und interessengerechten Konfliktlösung gelangen.

Für eine zügige Streitbeilegung sind auch Einzelgespräche möglich.

 

Beendigung des Gütestellenverfahrens

Das Verfahren kann in unterschiedlicher Weise enden. Angestrebt wird die Unterzeichnung einer Vereinbarung der Parteien. Allerdings ist auch die Beendigung dadurch möglich, dass eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt. Eine solche Erklärung ist auch durch den Mediator möglich. Weitere Beendigungsgründe können der Verfahrensordnung entnommen werden.

 

Abschlussprotokoll und mögliche Vollstreckbarkeit

Kommt es zu einer einvernehmlichen Vereinbarung, wird diese schriftlich protokolliert. Aus der, durch die Parteien zuvor genehmigten, Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO betrieben werden.

Wichtig: Ihnen steht der Rechtsweg nach wie vor offen, sollte das Gütestellenverfahren scheitern!

Der Ablauf unsere Gütestellenverfahrens ist in unserer Verfahrensordnung geregelt. Diese erhalten Sie im Bereich “Download”.

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